Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Albshausen 1925.
2. Er hat seinen Sitz in Albshausen
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Hessischen und Deutschen Schützenbundes,
2. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
3. die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften, Teilnahme an Rundenwettkämpfen und an weitergehenden Meisterschaften,
4. die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtum.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Schützenverein Albshausen 1925 mit Sitz in Albshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Albshausen für alle e.V der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Schützenkreis 31 - Melsungen und im Schützengau 3 Schwalm-Knüll, damit mittelbares Mitglied des Hessischen Schützenverband e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse für ihn verbindlich sind.
2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
2. Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung Anträge zu stellen. In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einem Schießwart und seinem Stellvertreter
einem Schriftführer
einem Kassierer und seinem Stellvertreter
einem Jugendwart
1.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und der Kassierer und der stv. Kassierer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.
3. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden für Wahlperioden von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu satzungsgemäßen Neuwahlen im Amt.
4. Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese werden für Wahlperioden vom 1 Jahr gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6. Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Feste besondere Vorschriften zu erlassen.

§8 Kasse, Kassenprüfung

1. Der Kassierer hat die Kasse sorgfältig und ordentlich zu verwalten und alljährlich dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Rechnung zu geben. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Rechnungsführung.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§9 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes wenigstens einmal im Jahr zusammen. Zu der Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen durch Bekanntgabe in Schriftform einzuladen. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen:
1.die Abnahme der Jahresrechnung,
2.die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
3.die Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegeb¨hr nach H&oouml;he und Fälligkeit,
4.die Festlegung der Veranstaltungen,
5.die Änderung der Satzung,
6.die Auflösung des Vereins und die Veräußerung des Grundvermögens.

die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print - und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Weitere Regelungen finden sich in der DSGVO des Vereins.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit den Unterschriften Rechtswirksam. Die alte Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Albshausen, den 17.03.2023